Ich bin auch als Schiedsrichter bzw. als staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 ZPO tätig.
Der Unterschied zwischen einer Gütestelle und einem Schiedsgericht bzw. einer Schiedsrichterentscheidung liegt in der Zielrichtung.
Das Gütestellenverfahren ist ein vorgerichtliches Verfahren ist, dass nur für die Dauer des Verfahrens den Weg zu den staatlichen Gerichten verhindert. Es soll eine gütliche Einigung vermitteln. Gelingt der Gütestelle keine Einigung, kann und muss das normale Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Denn eine Gütestelle kann nur einen Vergleich vermitteln und/oder einen Einigungsvorschlag machen. Abschließend gegen den Willen aller Beteiligten kann es aber keine Entscheidung treffen.
Ein Schiedsgericht oder ein Schiedsrichter ist anstelle der staatlichen Gerichte tätig. Es wird auch hier zunächst eine Schlichtung versucht. Bei Schiedsgerichtsverfahren ist es mir immer wichtig, mit den gegnerischen Parteien den Sachverhalt zu ermitteln. Dabei wird zunächst möglichst im Beisein der Parteien aufgeschrieben, welche Fakten unstreitig sind. Dann wird zusammengefasst, welche Umstände streitig sind und wie das Geschehen von den beiden Seiten bewertet wird. Auf der Grundlage des so möglichst gemeinsam ermittelten Sachverhaltes versuche ich eine Schlichtung bzw. unterbreite - soweit möglich - einen Vergleichsvorschlag. Gelingt diese Schlichtung aber nicht, endet Schiedsgerichtsverfahren das Schiedsgerichtsverfahren mit einem Urteil, das auch von staatlichen Gerichten anerkannt wird. Im Gegensatz zum Gütestellenverfahren ist für ein staatliches Gerichtsverfahren kein Raum mehr.
Es gibt zwei verschiedene Wege, wie es zu einem Schiedsgerichtsverfahren oder Gütestellenverfahren kommt. Zum einen bietet sich bei Vertragsabschluss bereits die Möglichkeit, Schiedsgerichtsverfahren anstelle von staatlichen Gerichtsverfahren zu vereinbaren oder ein Gütestellenverfahren als Vorstufe für eine gerichtliche Auseinandersetzung fest zu vereinbaren. Es ist aber auch möglich und üblich, dass das Schiedsgericht erst im Streitfall gebildet wird und erst in Kenntnis des Streitstandes eine Schiedsvereinbarung getroffen wird, d.h. die Vertragsparteien einigen sich, statt vor staatlichen Gerichten zunächst ein Schlichtungsverfahren vor einer Gütestelle oder einem Schiedsgericht zu suchen. In jedem Fall sollte man Regelungen mit dem Schiedsrichter treffen, wie das Schiedsgericht arbeitet. Zwar hat der Gesetzgeber in den §1025 ff ZPO eine gute gesetzliche Grundlage geschaffen. Gleichwohl bietet es sich an, weitere Details in einer Schiedsvereinbarung zu treffen. Mit meinen Mandanten treffe ich meistens Regelungen, die auf der Muster Schiedsvereinbarung der Bundesnotarkammer aufbauen.
Alternativ und insbesondere dann, wenn kein konkreter Streit absehbar ist, bietet sich der Verweis an ein bestehendes Schiedsgericht, wie es zum Beispiel der Schiedsgerichtshof für Notare. Das Staut finden Sie: hier Beim Schiedsgerichtshof für Notare bin ich als Schiedsrichter registriert. Soweit ich als Gütestelle tätig bin, kommt die Sächsische Güteordnung für Notare zur Anwendung.
Soweit Sie in Ihrem Vertrag eine außergerichtliche Schlichtung oder eine Schiedsrichtertätigkeit für hoffentlich nicht eintretende Streitfälle vorsehen wollen, geben Sie mir bitte einen entsprechenden Hinweis. Als allgemeiner Vertragsstandart hat sich in Deutschland eine entsprechende Regelung leider noch nicht eingebürgert.
Schiedsgerichte sind bei großen, internationalen Firmen sehr verbreitet, weil man sich nicht der Willkür nationaler Gerichte und ihrer Eigenheiten beugen will. Zunehmend besteht auch für Privatpersonen ein Interesse an Schiedsgerichtsbarkeit. Die Gründe sind vielfältig:
Schiedsvereinbarungen kann man bereits bei Vertragsschluss vorsehen. Wenn das nicht vorgesehen ist, kann man auch nachträglich eine solche Schiedsvereinbarung treffen. Voraussetzung ist, dass beide Vertragsparteien sich zumindest insoweit einig sind, dass eine staatlich anerkannte Gütestelle oder ein Schiedsgericht oder ein Einzelschiedsrichter den Sachverhalt aufklären und entscheiden soll.
Hierbei bin ich gerne bereit, mit den Parteien eine entsprechende Schiedsvereinbarung bzw. Gütevereinbarung zu treffen.
Übrigens die Streitigkeiten, mit denen ich mich als Schiedsrichter auseinandersetze, müssen keinen Bezug zu notariellen Urkunden haben.
Außerdem gibt es bei vielen Banken und Organisationen eigene Schiedsstellen, oft als Ombudsmann bezeichnet. Hier soll ebenfalls vorgerichtlich und nicht anstelle der Gerichte eine Lösung gefunden werden.
Auch wenn Sie rechtsschutzversichert sind, können Sie oft Schiedsvereinbarungen treffen, da die Rechtsschutzversicherungen vielfach auch die Kosten von Schiedsverfahren übernehmen. Im Einzelfall müssen Sie Ihre Versicherungsbedingungen prüfen.